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Praxis
für Psychotherapie
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Fact-Sheet
PP-Versorgungswerke (Mai 2007) von Dr. Christine Laufersweiler-Plass Im folgenden Text fasse ich einige Punkte über Versorgungswerke im allgemeinen und die der Psychotherapeuten zusammen. Ergänzungen und Korrekturen sind willkommen. Versorgungswerke
können sehr unterschiedlich sein. Genaueres erfährt man, wenn
man sich die jeweilige Satzung und den Jahresbericht aus dem Internet
herunterlädt. z.B.: http://ptk-nrw.de/seiten/versorgungswerk.php
Versorgungswerke könnte man als staatlich beaufsichtigte "Rentenversicherungen für Selbständige" bezeichnen. Traditionell werden Versorgungswerke vor allem von den Kammern geführt und sind damit Vorsorge-Einrichtungen der einzelnen Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater, etc. Der Staat ist nicht nur daran interessiert, daß Arbeiter und Angestellte Rentenbeiträge in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Die Finanzministerien beaufsichtigen die Verwaltung der Versorgungswerke der Kammern, damit die Selbständigen im Alter nicht von Sozialhilfe betroffen sind. Das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde der Versorgungswerke läßt sich die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen des Versorgungswerkes vorlegen. Die Finanzbehörde achtet u.a. darauf, daß gesetzliche Regeln zur Vermögensanlage eingehalten werden, z.B. wieviel Prozent des Vermögens z.B. in Aktien angelegt werden darf. Versorgungswerke erheben
Beiträge, die angelegt
werden. Die nach Abzug der Kosten angesparten Gelder werden
ausgezahlt
für Alters-Renten von Beitragszahlern und deren
Familienangehörigen
sowie für Berufsunfähigkeitsrenten.
Vorteile
der Versorgungswerke:
1. Es kann unter Umständen sehr viel rentabler gewirtschaftet werden als bei privatwirtschaftlichen Rentenversicherern, da keine Abschlußkosten für Provisionen etc. gezahlt werden. Diese können bei privaten Versicherern 15% der gesamten Rentenbeiträge ausmachen. Zitat: Um private Versicherungen vor dem Bankrott zu schützen, wird der Wettbewerb zwischen ihnen in allen Ländern dieser Welt vom Staat – sinnvollerweise – eingeschränkt. Dieser Schutz kostet die Kunden viel Geld, da mangelnder Wettbewerb zu Verschwendung einlädt. In Deutschland machen die Abschlusskosten sagenhafte 15 Prozent aus, davon sind etwa die Hälfte Provisionen. Die Verwaltungskosten machen knapp drei Prozent aus; dabei beträgt die Spanne bei den einzelnen Versicherungen 1,5 bis 4,5 Prozent. Und zusätzlich knapp zwei Prozent der Einnahmen geben die Lebensversicherer für die Kapitalanlage der Versicherungsprämien aus./Gert G. Wagner, Professor für Volkswirtschaftslehre an der TU Berlin, ist am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung Forschungsdirektor für Soziales Risikomanagement/ © DIE ZEIT 10.11.2005 Nr.46 2.
Über
die Anlage der Beiträge wird vom Verwaltungsrat d.h. von
gewählten Vertretern des
Berufstandes entschieden. Wie
transparent und demokratisch sich ein Versorgungswerk seinen
Mitgliedern gegenüber verhält, kann sehr
unterschiedlich sein. Versorgungswerke
unterscheiden sich darin, ob
der Verwaltungsrat, von den Kammerdelegierten (z.B. derzeit
PP-Versorgungswerk NRW)
gewählt wird - oder von den Mitgliedern (Beitragszahlern) des
Versorgungswerkes selbst. Die
Mitglieder selbst haben durch ihr Stimmrecht bei den Wahlen auf das
Versorgungswerk Einfluß.
Nur theoretisch kann das Kammermitglied, weil es wahlberechtigt ist, indirekt über den Verwaltungsrat "demokratisch" mitbestimmen, wie die Gelder angelegt werden. Etwa a) mehr oder weniger riskant (Aktien vs.Rentenpapiere), oder b) zerstörerisch oder ökologisch ( Shell Oil vs. Umweltfonds). 3. Der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes entscheidet, wer für die Verwaltung des Versorgungswerkes zuständig ist und was diese kosten darf. 4. Die Versorgungswerke
verschaffen
dem
Berufsstand eine gewisse
wirtschaftliche Macht. Komplette Immobilien können
einem Versorgungswerk gehören. Versorgungswerke können auch
große
Aktienanteile an einer Aktiengesellschaft besitzen.
5. Die Versorgungswerke können die Beitragshöhe per Satzungsbeschluss an die Bedürfnisse des Berufsstandes anpassen. Die Versorgungswerke können selbst über die Höhe der Renten (Rentensteigerungsbetrag) beschließen. Dies im Rahmen der Grenzen, die das Finanzministerium setzt. 6. So wie bei Rürup-Versicherungen darf die Rentenansparleistung des Versorgungswerks-Versicherten für den Fall, daß jemand Hartz IV beantragt, nicht zur Finanzierung des täglichen Bedarfs angerechnet werden. 7. Die Beiträge an das Versorgungswerk mindern genau wie Beiträge für die Rürup-Renten die Steuerlast des Beitragszahlers. Nachteile der Versorgungswerke 1.
Für
selbstständige Kammermitglieder besteht die Pflicht, Beiträge
ins Versorgungswerk zu zahlen. Ausnahme: Man ist zu dem Zeitpunkt
bereits Mitglied in einer Kammer, wenn diese das Versorgungswerk gerade
gründet. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen
den einzelnen
Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung zu
entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der
Beitragshöhe
der BfA (derzeit 19,9%) bis zu einem Höchstsatz (derzeit ca. 522 €
monatlich). Im Unterschied zu den Beiträgen an die BfA zahlt der
Selbständige ins Versorgungswerk die vollen 19,9%, bzw. 522 €
selbst,
da es keinen Arbeitgeber gibt, der die Hälfte des Beitrags
übernimmt.
Auch der Staat zahlt nichts hinzu.
2. Man
zahlt
gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder
nicht. Das Mitglied hat hier im Unterschied zu privatwirtschaftlichen
Versicherungen kein Wahlrecht.
3. Die Höhe der Renten ist nicht garantiert. Sie ist völlig abhängig von der Art und Weise, wie das Versorgungswerk wirtschaftet. Faktoren sind: Verzinsung der Geldanlagen, bei Anlage in Immobilien deren Wertentwicklung, Verwaltungskosten, Kosten der Geldanlage, Sterberate, Kinderzahl, Alleinstehende vs. Verheiratete, exakte Planung der statistischen Entwicklung von erwarteten Beiträgen und Renten, Kosten für den Verwaltungsrat, Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte. Kleine Versorgungswerke sind wahrscheinlich krisenanfälliger als große. Der Rentensteigerungsbetrag kann also auch negativ werden, dh. es können Rentenkürzungen beschlossen werden. So mußte das Versorgungswerk der niedersächsischen Zahnärztekammer nach Verlusten im Jahr 2004 die laufenden Renten um bis zu 50% kürzen (aus: DIE ZEIT S. 37, Nr 12, 17.03.2005). Auch Beitragserhöhungen können beschlossen werden, wenn ein Versorgungswerk wirtschaftlich schlecht dasteht. Private Rürup-Rentenversichererungen garantieren eine Mindestrente und fest vereinbarte Beiträge. 4. Es
gibt
niemanden, der für Verluste aufgrund von Mißmanagement
finanziell
haftet. Verluste werden auf die Mitglieder in Form von
Rentenkürzungen
umgelegt. Umso nötiger ist, daß den Mitglieder die
Anlageentscheidungen
des Versorgungswerkes auf nachvollziehbare Weise mitgeteilt werden.
5. Im Verwaltungsrat der PP-Versorgungswerke entscheiden gewählte Psychotherapeuten über die Verwendung der Gelder. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, daß diese auch über die entsprechende kaufmännische Kompetenz verfügen. Es kann sein, daß private Versicherer, trotz der hohen Abschlußgebühren wegen ihrer kaufmännischen Kompetenz und schierer Größe wirtschaftlicher arbeiten können als ein kleines Versorgungswerk. 6. Bei Berufsunfähigkeit ist die Höhe der Rente direkt abhängig vom Eintrittsalter. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen schließt man in der Regel so ab, daß man mindestens eine feste Summe erhält. Bei Eintritt ins Versorgungswerk bei höherem Lebensalter benötigt man also in der Regel zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung. 7. Bei
Berufsunfähigkeitsanträgen entscheiden "Kollegen" über
die
finanzielle Zukunft des Antragstellers. Dies kann eine unangenehme
Situation sein, da berufliche, berufspolitische und private
Sphären
miteinander vermischt werden. Es kann sehr unangenehm sein, gegen die
eigenen Kammerpräsidenten vor Gericht ziehen zu müssen.
8. Berufsunfähigkeitsrenten werden vom Versorgungswerk NRW nur gezahlt, wenn die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut 100% eingestellt wird. Mit den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen vereinbart werden. 7. Beitragshöhen können der beruflichen Situation der Mitglieder angemessen oder unangemessen gestaltet werden. Anhang zu den Beiträgen des
PP-Versorgungswerkes in NRW (Stand 2007) :
Da die Satzungen der Versorgungswerke unterschiedlich sind, muß die Interpretation derselben regional geschehen. Hier zitiere ich aus der der Satzung des Versorgungswerkes der PP in NRW die Paragraphen zur Beitragsordnung. Diese sind so geschrieben, daß man eine kleine Weile braucht, um sie zu verstehen. deswegen habe ich sie übersetzt (fett-kursiv gedrucktes =Einfügung von der Autorin). Zitatanfang:
"§ 28 Beiträge: (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten Bedeutet derzeit: Der monatliche Regelpflichtbeitrag für alle Selbständigen = ca. 522 Euro (2) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Absatz 1 zu entrichten. Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses ist nachzuweisen. siehe oben: Beitrag also dann ca. 522 Euro monatlich. (3)
Für Mitglieder, bei denen die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder die
Summe der Einkünfte nach
§ 18 und § 19 EStG die Hälfte der
Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung (= ca. 2600 Euro)
nicht erreicht, tritt auf Antrag für
die Bestimmung eines persönlichen
Pflichtbeitrages an die Stelle der Hälfte der
Beitragsbemessungsgrenze die genannten Einkünfte bzw.
die Summe der
Einkünfte aus §§ 18,19 EStG, wobei die
Einkünfte aus § 18 EStG
vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG zur
Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der
persönliche Pflichtbeitrag
wird dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der
gesetzlichen Rentenversicherung (=19,9% )
auf
die genannten Einkünfte bzw. Summe der
Einkünfte ermittelt. Nicht zu
den Einkünften nach Satz 1 gehören Einkünfte nach
§ 18 Abs. 3 EStG.
Bedeutet
für alle, die
monatlich weniger als 2600 Euro zu versteuren haben:
Sie zahlen 19,9%
von allen erzielten Einkommen vor Steuer bis zu einem
Höchstbetrags
von ca. 522 Euro monatlich.
(4)
Unabhängig von Abs. 3 ist als
Beitrag mindestens 1/10 des Höchstbeitrages
zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu entrichten (Mindestbeitrag).
Bedeutet : Mindestbeitrag auch für Selbstständige ohne Einkommen derzeit ca. 100 Euro pro Monat. (Ende
des
Zitats aus der Satzung des
Versorgungswerkes der PP- NRW)
Wenn
die BfA die
Rentenbeiträge erhöht oder senkt, verändern
sich die Pflichtbeiträge
der Mitglieder des Versorgungswerkes in
Zukunft
ebenfalls.
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