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Praxis für Psychotherapie und Coaching
Dr. Christine Laufersweiler-Plass
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Fact-Sheet
PP-Versorgungswerke (Mai 2007)


von Dr. Christine Laufersweiler-Plass

Im folgenden Text fasse ich einige Punkte über Versorgungswerke im allgemeinen und die der Psychotherapeuten zusammen. Ergänzungen und Korrekturen sind willkommen.

Versorgungswerke können sehr unterschiedlich sein. Genaueres erfährt man, wenn man sich die jeweilige Satzung und den Jahresbericht aus dem Internet herunterlädt. z.B.:  http://ptk-nrw.de/seiten/versorgungswerk.php


Versorgungswerke könnte man als staatlich beaufsichtigte "Rentenversicherungen für Selbständige" bezeichnen. Traditionell werden Versorgungswerke vor allem von den Kammern geführt und sind damit Vorsorge-Einrichtungen der einzelnen Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater, etc. Der Staat ist nicht nur daran interessiert, daß Arbeiter und Angestellte Rentenbeiträge in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssen. Die Finanzministerien beaufsichtigen die Verwaltung der Versorgungswerke der Kammern, damit die Selbständigen im Alter nicht von Sozialhilfe betroffen sind. Das Finanzministerium als Aufsichtsbehörde der Versorgungswerke läßt sich die Prüfberichte  zu den Jahresabschlüssen des Versorgungswerkes vorlegen. Die Finanzbehörde achtet u.a. darauf, daß gesetzliche Regeln zur Vermögensanlage eingehalten werden, z.B.  wieviel Prozent des Vermögens z.B. in Aktien angelegt werden darf.

Versorgungswerke erheben Beiträge, die angelegt werden.  Die nach Abzug der Kosten angesparten Gelder werden ausgezahlt für  Alters-Renten von Beitragszahlern und deren  Familienangehörigen  sowie für Berufsunfähigkeitsrenten.

Vorteile der Versorgungswerke:
1. Es kann unter Umständen  sehr viel rentabler gewirtschaftet werden als bei privatwirtschaftlichen  Rentenversicherern, da keine Abschlußkosten für Provisionen etc. gezahlt werden. Diese können bei privaten Versicherern 15% der gesamten Rentenbeiträge ausmachen.
Zitat:
Um private Versicherungen vor dem Bankrott zu schützen, wird der
Wettbewerb zwischen ihnen in allen Ländern dieser Welt vom Staat –
sinnvollerweise – eingeschränkt. Dieser Schutz kostet die Kunden viel
Geld, da mangelnder Wettbewerb zu Verschwendung einlädt. In Deutschland
machen die Abschlusskosten sagenhafte 15 Prozent aus, davon sind etwa
die Hälfte Provisionen. Die Verwaltungskosten machen knapp drei Prozent
aus; dabei beträgt die Spanne bei den einzelnen Versicherungen 1,5 bis
4,5 Prozent. Und zusätzlich knapp zwei Prozent der Einnahmen geben die
Lebensversicherer für die Kapitalanlage der Versicherungsprämien
aus./Gert G. Wagner, Professor für Volkswirtschaftslehre an der TU
Berlin, ist am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung
Forschungsdirektor für Soziales Risikomanagement/
© DIE ZEIT 10.11.2005 Nr.46

2. Über die Anlage der Beiträge wird  vom Verwaltungsrat d.h. von gewählten Vertretern des Berufstandes entschieden. Wie transparent und demokratisch sich ein Versorgungswerk seinen Mitgliedern gegenüber verhält, kann  sehr unterschiedlich sein. Versorgungswerke unterscheiden sich darin, ob der Verwaltungsrat, von den Kammerdelegierten (z.B. derzeit PP-Versorgungswerk NRW) gewählt wird - oder von den Mitgliedern (Beitragszahlern) des Versorgungswerkes selbst. Die Mitglieder selbst haben durch ihr Stimmrecht bei den Wahlen auf das Versorgungswerk Einfluß.

Nur theoretisch kann das Kammermitglied, weil es wahlberechtigt ist, indirekt über den Verwaltungsrat "demokratisch" mitbestimmen, wie die Gelder angelegt werden.  Etwa a) mehr oder weniger riskant (Aktien vs.Rentenpapiere), oder b) zerstörerisch oder ökologisch ( Shell Oil vs. Umweltfonds).

3. Der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes entscheidet, wer für die Verwaltung des Versorgungswerkes zuständig ist und was diese kosten darf.

4. Die Versorgungswerke verschaffen dem Berufsstand eine gewisse wirtschaftliche Macht. Komplette Immobilien können einem Versorgungswerk gehören. Versorgungswerke können auch große Aktienanteile  an einer Aktiengesellschaft besitzen.

5. Die Versorgungswerke können die Beitragshöhe per Satzungsbeschluss an die Bedürfnisse des Berufsstandes anpassen. Die Versorgungswerke können selbst über die Höhe der Renten (Rentensteigerungsbetrag) beschließen. Dies im Rahmen der Grenzen, die das Finanzministerium setzt.

6. So wie bei Rürup-Versicherungen  darf die Rentenansparleistung des Versorgungswerks-Versicherten für den Fall, daß jemand Hartz IV beantragt, nicht zur Finanzierung des täglichen Bedarfs angerechnet werden.

7. Die Beiträge an das Versorgungswerk mindern genau wie Beiträge für die Rürup-Renten die Steuerlast des Beitragszahlers.

Nachteile der Versorgungswerke
1. Für selbstständige Kammermitglieder besteht die Pflicht, Beiträge ins Versorgungswerk zu zahlen. Ausnahme: Man ist zu dem Zeitpunkt bereits Mitglied in einer Kammer, wenn diese das Versorgungswerk gerade gründet. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung zu entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der Beitragshöhe der BfA (derzeit 19,9%) bis zu einem Höchstsatz (derzeit ca. 522 € monatlich). Im Unterschied zu den Beiträgen an die BfA zahlt der Selbständige ins Versorgungswerk die vollen 19,9%, bzw. 522 € selbst, da es keinen Arbeitgeber gibt, der die Hälfte des Beitrags übernimmt. Auch der Staat zahlt nichts hinzu.

2. Man zahlt gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder nicht. Das Mitglied hat hier im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Versicherungen kein Wahlrecht.

3. Die Höhe der Renten ist nicht garantiert. Sie ist völlig abhängig von der Art und Weise, wie das Versorgungswerk wirtschaftet. Faktoren sind: Verzinsung der Geldanlagen, bei Anlage in Immobilien deren Wertentwicklung, Verwaltungskosten, Kosten der Geldanlage, Sterberate, Kinderzahl, Alleinstehende vs. Verheiratete, exakte Planung der statistischen Entwicklung von erwarteten Beiträgen und Renten, Kosten für den Verwaltungsrat, Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte. Kleine Versorgungswerke sind wahrscheinlich krisenanfälliger als große.  Der Rentensteigerungsbetrag kann also auch negativ werden, dh. es können Rentenkürzungen beschlossen werden. So mußte das Versorgungswerk der niedersächsischen   Zahnärztekammer nach Verlusten im Jahr 2004 die laufenden Renten um bis zu 50% kürzen (aus: DIE ZEIT S. 37, Nr 12, 17.03.2005). Auch Beitragserhöhungen können beschlossen werden, wenn ein Versorgungswerk wirtschaftlich schlecht dasteht. Private Rürup-Rentenversichererungen garantieren eine Mindestrente und fest vereinbarte Beiträge.

4. Es gibt niemanden, der für Verluste aufgrund von Mißmanagement finanziell haftet. Verluste werden auf die Mitglieder in Form von Rentenkürzungen umgelegt. Umso nötiger ist, daß den Mitglieder die Anlageentscheidungen des Versorgungswerkes auf nachvollziehbare Weise mitgeteilt werden.

5. Im Verwaltungsrat der PP-Versorgungswerke entscheiden gewählte  Psychotherapeuten über die Verwendung der Gelder. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, daß diese auch über die entsprechende kaufmännische Kompetenz verfügen.  Es kann sein, daß private Versicherer, trotz der hohen Abschlußgebühren wegen ihrer kaufmännischen Kompetenz und schierer Größe wirtschaftlicher arbeiten können als ein kleines Versorgungswerk.

6. Bei Berufsunfähigkeit  ist die Höhe der Rente direkt abhängig vom Eintrittsalter. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen schließt man in der Regel so ab, daß man mindestens eine feste Summe erhält. Bei Eintritt ins Versorgungswerk bei höherem Lebensalter benötigt man also in der Regel zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

7. Bei Berufsunfähigkeitsanträgen entscheiden "Kollegen" über die finanzielle Zukunft des Antragstellers. Dies kann eine unangenehme Situation sein, da berufliche, berufspolitische  und private Sphären miteinander vermischt werden. Es kann sehr unangenehm sein, gegen die eigenen Kammerpräsidenten vor Gericht ziehen zu müssen.

8. Berufsunfähigkeitsrenten werden vom Versorgungswerk NRW nur gezahlt, wenn die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut 100% eingestellt wird. Mit den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen können andere Voraussetzungen vereinbart werden.

7. Beitragshöhen können der beruflichen  Situation der Mitglieder angemessen oder unangemessen gestaltet werden.

Anhang zu den Beiträgen des PP-Versorgungswerkes in NRW (Stand 2007) :
Da die Satzungen der Versorgungswerke unterschiedlich sind, muß die Interpretation derselben regional geschehen. Hier zitiere ich aus der der Satzung des Versorgungswerkes der PP in NRW  die Paragraphen zur Beitragsordnung. Diese sind so geschrieben, daß man eine kleine Weile braucht, um sie zu verstehen. deswegen habe ich sie übersetzt (fett-kursiv  gedrucktes =Einfügung von der Autorin).
 Zitatanfang:
"§ 28 Beiträge: (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten Bedeutet derzeit: Der monatliche Regelpflichtbeitrag für alle Selbständigen = ca. 522 Euro
 (2) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Absatz 1 zu entrichten. Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses ist nachzuweisen. siehe oben: Beitrag also dann ca. 522 Euro monatlich.
 

(3) Für Mitglieder, bei denen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19 EStG die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung  (= ca. 2600 Euro) nicht erreicht,  tritt auf Antrag für die Bestimmung eines persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze die genannten Einkünfte bzw. die Summe der Einkünfte aus §§ 18,19 EStG, wobei die Einkünfte aus § 18 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 19 EStG zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden. Der persönliche Pflichtbeitrag wird dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (=19,9% ) auf die genannten Einkünfte bzw. Summe der Einkünfte ermittelt. Nicht zu den Einkünften nach Satz 1 gehören Einkünfte nach § 18 Abs. 3 EStG.
Bedeutet für alle, die monatlich weniger als 2600 Euro zu versteuren haben: Sie zahlen  19,9%  von allen erzielten Einkommen vor Steuer  bis zu einem Höchstbetrags von ca. 522 Euro monatlich.

(4) Unabhängig von Abs. 3 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (Mindestbeitrag).
Bedeutet : Mindestbeitrag auch für Selbstständige ohne Einkommen derzeit ca. 100 Euro pro Monat.
 
(Ende des Zitats aus der Satzung des Versorgungswerkes der PP- NRW)
 
 
Wenn die BfA die Rentenbeiträge erhöht oder senkt, verändern sich die Pflichtbeiträge der Mitglieder des Versorgungswerkes in Zukunft ebenfalls.



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